Zuletzt aktualisiert am 17. August 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Am 27. September 2026 treten die neuen Werberegeln des Dritten Gesetzes zur Änderung des UWG in Kraft, das der Gesetzgeber am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündete und damit die EU-Richtlinie 2024/825 umsetzt.
- Die Bezeichnung einer Veranstaltung als „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“ wird unzulässig, wenn die Neutralität auf dem Zukauf von Kompensationszertifikaten außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruht.
- Allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltiges Event“ oder „grüne Veranstaltung“ stehen künftig in der Schwarzen Liste des UWG und gelten ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung automatisch als unlauter, ohne Prüfung des Einzelfalls.
- Die Schwarze Liste greift bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern, das allgemeine Irreführungsverbot des § 5 UWG schützt daneben auch Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer, weshalb reine B2B-Veranstaltungen nicht automatisch außen vor sind.
- Zulässig bleiben konkrete und belegbare Einzelaussagen, etwa der vollständige Verzicht auf Einweggeschirr oder ein bezifferter Rückgang der Anreiseemissionen gegenüber der Vorveranstaltung.
Auf vielen Einladungsentwürfen für anstehende Herbst- und Winterevents steht derzeit noch ein Wort, das in wenigen Wochen ein Abmahnrisiko darstellt. Es lautet „klimaneutral“. Wer ein Corporate Event plant, das nach dem 27. September stattfindet oder beworben wird, sollte die eigene Kommunikation jetzt durchgehen. Nicht, weil Nachhaltigkeit an Bedeutung verliert, sondern weil sich die Anforderungen an das, was man darüber sagen darf, deutlich verschärfen.
Was sich am 27. September 2026 ändert
Der Bundesrat hat das sogenannte Anti-Greenwashing-Gesetz am 30. Januar 2026 gebilligt, die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgte am 19. Februar 2026. Umgesetzt wird damit die EU-Richtlinie 2024/825, die unter dem Kürzel EmpCo bekannt ist. Die entscheidenden Regelungen gelten ab dem 27. September 2026, und zwar ohne Übergangsfrist.
Neu ist vor allem der Mechanismus. Bisher stützten sich Angriffe gegen beschönigende Umweltwerbung auf das allgemeine Irreführungsverbot. Dabei mussten Kläger im Einzelfall belegen, dass eine Aussage tatsächlich in die Irre führt. Künftig stehen mehrere dieser Fälle in der Schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG. Was dort steht, ist ohne jede Abwägung unzulässig. Die Frage, ob sich im konkreten Fall jemand getäuscht gefühlt hat, stellt sich nicht mehr.
Für Veranstaltungen sind drei der neuen Tatbestände relevant. Nummer 4a betrifft allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis. Nummer 4c betrifft Aussagen zu Umweltauswirkungen, die Treibhausgasemissionen lediglich kompensieren. Nummer 2a betrifft Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgesetzt sind. Das selbst gestaltete grüne Blatt-Logo im Programmheft fällt damit unter die Regelung.
Warum ausgerechnet Events davon betroffen sind
Der Grund liegt in der Struktur der Emissionen. Bei Tagungen und Firmenveranstaltungen entfällt der größte Anteil der CO2-Bilanz auf die An- und Abreise der Gäste, je nach Erhebung rund zwei Drittel. Dieser Anteil lässt sich durch Standortwahl, Eventformatentscheidung und Anreisevorgaben beeinflussen, aber kaum auf null bringen, solange der Zweck der Veranstaltung darin besteht, Menschen physisch zusammenzubringen.
Genau deshalb stellten Veranstalter Klimaneutralität bei Events sehr oft über den Zukauf von Zertifikaten her. Man rechnete die Bilanz, kaufte die entsprechende Menge an Kompensation und schrieb das Ergebnis auf die Einladung. Diese Praxis ist es, die der Gesetzgeber ins Visier genommen hat. Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Juni 2024 entschieden, dass die Werbung mit Klimaneutralität auf Basis von Kompensationszertifikaten irreführend ist, wenn nicht in der Werbung selbst erläutert wird, worauf sie beruht. Die neue Regelung geht darüber hinaus und verbietet die produktbezogene Aussage per se.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Produkt und Unternehmen. Nummer 4c bezieht sich auf Aussagen über ein Produkt oder eine Dienstleistung, und eine Veranstaltung ist eine Dienstleistung. Kompensationsbezogene Aussagen auf Unternehmensebene bleiben nach derzeitiger Lesart möglich. Der Satz „Unser Unternehmen kompensiert seine Restemissionen“ ist also anders zu bewerten als der Satz „Unser Sommerfest ist klimaneutral“. Diese Abgrenzung ist im Detail auslegungsbedürftig. Lassen Sie diese im Zweifel anwaltlich prüfen.
Wie belastbar die zugrunde liegende Zahl überhaupt ist, hängt davon ab, wo Sie die Bilanzgrenze ziehen. Dazu habe ich in einem früheren Beitrag beschrieben, warum bei der CO2-Bilanzierung von Events der erste ordentliche Schritt mehr wert ist als die perfekte Zahl: CO2-Bilanzierung bei Events.
Gilt das auch für ein reines Firmenevent?
Diese Frage kommt in der Beratung oft auf, und die Antwort ist zweistufig.
Die Schwarze Liste des UWG erfasst geschäftliche Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Eine interne Mitarbeiterveranstaltung ohne öffentliche Bewerbung liegt insoweit anders als eine Kundenveranstaltung, deren Einladung Sie breit streuen oder auf der Website bewerben..
Damit ist die Sache aber nicht erledigt. Das allgemeine Irreführungsverbot des § 5 UWG schützt neben Verbrauchern auch Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer. Wer als Agentur, Location oder Caterer ein klimaneutrales Eventkonzept gegenüber Geschäftskunden bewirbt, bewegt sich also weiterhin im Anwendungsbereich, auch ohne Verbraucherbezug. Abmahnungen gehen in der Praxis von Mitbewerbern, von der Wettbewerbszentrale und von Verbänden wie der Deutschen Umwelthilfe aus, die im Bereich der Klimaneutralitätswerbung bereits eine dreistellige Zahl von Verfahren geführt hat.
Hinzu kommt ein praktischer Punkt, der unabhängig von der Rechtslage gilt. Sobald ein Nachbericht über das Event auf LinkedIn oder auf der Unternehmenswebsite erscheint, ist die Aussage öffentlich. Die Trennung zwischen interner Veranstaltung und öffentlicher Kommunikation hält in der Praxis selten.
Welche Formulierungen weiterhin zulässig bleiben
Der Weg aus dem Problem führt nicht über Verzicht auf das Thema, sondern über Präzision. Verboten sind pauschale Etiketten, zulässig bleiben konkrete und belegbare Aussagen über tatsächlich Getanes.
Statt „nachhaltiges Firmenevent“ trägt die Angabe, dass die Verpflegung zu einem bestimmten Anteil regional bezogen wurde und aus welchem Umkreis. Statt „klimaneutrales Sommerfest“ trägt die Angabe, dass die Emissionen der Anreise gegenüber dem Vorjahr um einen bestimmten Prozentsatz gesunken sind, weil der Standort verlegt wurde und ein Shuttle ab Hauptbahnhof eingerichtet war. Statt eines selbst gestalteten Nachhaltigkeitssiegels trägt die schlichte Nennung dessen, was gemacht wurde.
Solche Aussagen sind unbequemer, weil sie kleiner klingen und weil sie eine Datengrundlage brauchen. Sie sind dafür überprüfbar, und Überprüfbarkeit ist ab September der Maßstab. Wer die Zahlen nicht hat, sollte auf die Aussage verzichten, statt sie zu runden.
Zu bedenken ist außerdem, dass jede wirksame Maßnahme zunächst Geld kostet und einer Position im Budget zugeordnet werden muss. Dass diese Zuordnung bei klimabezogenen Maßnahmen häufig ungeklärt bleibt, habe ich am Beispiel des Hitzeschutzes beschrieben: Wer bezahlt eigentlich den Hitzeschutz?
Wo der Begriff überall steht
Die Prüfung ist schnell erledigt, wird aber meist zu eng gefasst. Der Begriff steht nicht nur auf der Einladung. Er steht auf der Eventwebsite und in der Landingpage zur Anmeldung, in der Pressemitteilung, auf der Beschilderung vor Ort, im Programmheft, auf Roll-ups und Namensschildern, in der Signatur des Projektpostfachs, im Nachbericht auf LinkedIn, in Ausschreibungsunterlagen an Dienstleister und in Angeboten, die Dienstleister Ihnen zurückschicken.
Der Gesetzgeber sieht keine allgemeine Abverkaufs- oder Übergangsfrist für bereits produzierte Materialien vor. Wer im August Programmhefte für ein Event im Oktober druckt, produziert damit den heutigen Stand in eine Zeit hinein, in der er nicht mehr gilt.
Häufige Fragen
Darf ich mein Event ab dem 27. September 2026 noch „klimaneutral“ nennen? Nur dann, wenn die Neutralität auf einer tatsächlichen Minderung der Emissionen beruht und nicht auf dem Zukauf von Kompensationszertifikaten außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette. Bei Veranstaltungen mit nennenswertem Anreiseanteil ist diese Voraussetzung in der Praxis kaum zu erfüllen.
Gilt das auch für interne Mitarbeiterveranstaltungen? Die Schwarze Liste des UWG zielt auf geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Das allgemeine Irreführungsverbot des § 5 UWG erfasst darüber hinaus auch Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer. Sobald über die Veranstaltung öffentlich kommuniziert wird, greift die Unterscheidung ohnehin nicht mehr.
Was passiert mit bereits gedruckten Einladungen und Programmheften? Eine allgemeine Übergangsfrist für vorhandene Bestände ist nicht vorgesehen. Prüfen und korrigieren Sie Materialien, die Sie nach dem Stichtag noch nutzen möchten, unbedingt vorher.
Darf ich weiterhin CO2-Kompensation kaufen? Ja. Untersagt ist nicht die Kompensation, sondern die Werbung mit einer neutralen oder verbesserten Umweltwirkung des Events, die darauf gestützt wird.
Was gilt für ein selbst entwickeltes Nachhaltigkeitssiegel für meine Veranstaltungsreihe? Nachhaltigkeitssiegel dürfen Sie nur verwenden, wenn diese auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatliche Stellen sie festgesetzt haben. Eigene Logos ohne diese Grundlage fallen unter das Per-se-Verbot.
Wer kann bei einem Verstoß vorgehen? In der Praxis sind das Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale und klageberechtigte Verbände. Möglich sind Abmahnung und Unterlassungsklage.
Wie ich Sie dabei unterstütze
Ich bin kein Rechtsanwalt, und dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Was ich aus 25 Jahren Praxis beisteuern kann, ist die Ordnung davor: Wir gehen durch, welche Nachhaltigkeitsaussagen in Ihrer Eventkommunikation tatsächlich vorkommen, welche davon durch belastbare Zahlen gedeckt sind, welche Maßnahmen Sie überhaupt in der Hand haben und wo eine Formulierung so präzise werden muss, dass sie hält. Was danach noch offen ist, gehört in die Hände einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts für Wettbewerbsrecht.
Wenn Sie ein Event in Planung haben, das im Herbst stattfindet, ist die Event-Beratung der passende Rahmen. Für einen ersten schnellen Blick auf Ihre Planung genügt der Planungs-Check.
Berater und Mentor für Events und Jubiläen. 25 Jahre Praxis im Veranstaltungsbereich.